Und wieder sind wir um ein Kapitel unklarer Vorgaben durch den Dienstgeber reicher. Werden unerfüllte unbezahlten Supplierstunden (20 Std.) von den bezahlten Sommerschulstunden abgezogen oder nicht?
Bundesvorgabe laut Aussendung (siehe im Downloadbereich): Landeslehrpersonen im alten Dienstrecht, die ihre Jahresnorm bereits erfüllt haben (§ 50 Abs. 1 LDG), und Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (§ 47 Abs. 1 VBG, § 23 Abs. 1 LVG) erhalten je Einheit eine Unterrichtsstunde als dauernde Mehrdienstleistung vergütet. Das würde bedeuten, dass alle Stunden, die noch nicht gehalten wurden von der Sommerschulstundenausmaß abzuziehen sind. Die KollegIn würde um dies weniger MDL Stunden bezahlt bekommen, da die Jahresnorm im Beriech C nicht erfüllt ist.
Klarstellung von HR Mag. F. Gunter Bittner:
Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,nach nochmaliger Rückfrage im BMBWF wurde klar gestellt, dass die MDL, die in der Sommerschule erbracht werden, mit den Supplierleistungen in keinem Zusammenhang stehen!Es geht lediglich darum, die Werteinheiten der Unterrichtsleistung entsprechend der Jahresnorm zu erfüllen. (Den sog A-Topf)Mit den MDL aus der Sommerschule muss jedenfalls nicht zuerst der C-Topf aufgefüllt werden, der ja in diesem Jahr bei den meisten wegen der Corona-Krise noch nicht voll ist.Eine Info noch zu den Teilbeschäftigten: Es besteht nicht die Notwendigkeit, das Beschäftigungsausmaß zu erhöhen (zumal es sich lediglich um einen kurzfristigen Einsatz für max. 2 Wochen handelt)!. Auch die Teilbeschäftigten erhalten einfach die MDLs (so, wie die Vollbeschäftigten).
In diesem Fall bin ich dankbar für die Klarstellung durch die Bildungsdirektion wissend, dass bei unterschiedlichen Aussagen die Landesvorgabe für uns Landesbedienstete bindend ist. Ich gebe trotzdem zu bedenken, dass sich diese Vorgabe schnell wieder ändern kann (siehe z.B. schulautonome Freitage).
Ich möchte daher festhalten, die Sommerschule ist nach wie vor für LehrerInnen und LeiterInnen freiwillig. Sollten sich die Bedingungen zu Ungunsten der Beteiligten ändern ist eine Zurückziehung dieser Meldung möglich. Es besteht keinerlei Weisungszwang oder Ähnliches.
APA0312 5 II 0454 CI/XI Siehe APA0245/02.07 Do, 02.Jul 2020
Epidemie/Viruserkrankung/Schule/Österreich
Utl.: Kimberger will Szenarien von Vollbetrieb bis Fernunterricht und mehr Unterstützung durch medizinisches Fachpersonal - Frage von Wegweisungen gehöre geklärt Wien (APA) -
Der oberste Lehrergewerkschafter Paul Kimberger (FCG) kritisiert die Planungen für das kommende Schuljahr unter den speziellen Bedingungen der Corona-Pandemie. Bildungsministerium und -direktionen müssten sich schon jetzt auf Szenarien von Voll- über Schichtbetrieb bis zu Fernunterricht vorbereiten. "Das geschieht nach meiner Beobachtung zumindest im Moment noch nicht im ausreichenden Maß."
Im Gespräch mit der APA fordert Kimberger Masterpläne dafür, wie die Schulen ab Herbst unmittelbar von den Gesundheitsbehörden unterstützt und Verdachtsfälle an den Schulen so rasch wie möglich getestet werden können. Die Vorkommnisse in Oberösterreich, wo als Reaktion auf einen Corona-Cluster die Schulen und Kindergärten in fünf Bezirken geschlossen werden, hätten erneut gezeigt, wie dringend eine professionelle Vorbereitung sei.
Derzeit könnten Lehrer und Direktoren nach Kimbergers Einschätzung noch ganz gut damit umgehen, dass sie als medizinische Laien entscheiden sollen, ob ein Schüler ein Verdachtsfall sein könnte oder nicht. Er blicke aber mit Sorge auf das kommende Schuljahr. "Ich hoffe, dass das, was wir derzeit in Oberösterreich haben, nicht ein Vorgeschmack auf den Herbst ist, weil mit Einsetzen der Grippezeit die Unterscheidung natürlich ganz besonders schwer wird." Um zu verhindern, dass viele Kinder umsonst präventiv vom Unterricht ausgeschlossen werden, bräuchte es laut Kimberger ein Krisenmanagement, das eine unmittelbare Testung in den Bildungseinrichtungen sicherstellt. Die Schulen benötigten auch mehr Unterstützung durch medizinisches Fachpersonal.
Außerdem müsse geklärt werden, ob Schulen ein erkranktes Kind oder auch einen Lehrer, der krank in die Schule kommt, wegweisen dürfen. "Ich glaube, dass wir es uns nicht mehr leisten können, dass man krank in die Schule kommt. Das wird in der Corona-Situation nicht mehr möglich sein."
Auch die Frage, wie die Schulen eine neuerliche Umstellung auf Fernunterricht im Falle der zeitweisen Schließung von Klassen oder Schulen im Herbst organisatorisch und pädagogisch bewältigen können, müsse schon im Vorfeld geklärt werden. Hier müssten sich Ministerium, Bildungsministerium, Pädagogen und Gesundheitsexperten auf Basis der Erfahrungen der vergangenen Monate absprechen, fordert Kimberger. "Ich glaube, dass das zumindest im Moment keine Priorität hat und das beruhigt mich überhaupt nicht."
Bei der Unterstützung der Schulen durch die Bildungs- und Gesundheitsbehörden sieht Kimberger derzeit noch Verbesserungsbedarf. In den vergangenen Wochen habe es etwa teilweise Probleme mit dem Informationsfluss an die Schulen gegeben. Ihm sei berichtet worden, dass Kinder, in deren Familien es Coronafälle gab, trotz Absonderungsbescheid in die Schule gekommen seien. In der Schule wusste man allerdings nicht, dass die Kinder eigentlich in Heimquarantäne sein sollten. "Die Schulen müssen sofort informiert werden", fordert Kimberger. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das mit Verweis auf den Datenschutz unterlassen werde. "Da steht die Gesundheit aller Beteiligten am Spiel."
(Schluss) riß/aku/spu
APA0312 2020-07-02/14:18 21418 Jul 20
Die Versetzungsgespräche in diesem Schuljahr erweisen sich als äußerst zäh. So viele Gespräche habe ich seit dem ich diesen Job machen darf noch nicht erlebt. Trotzdem sind noch nicht alle Personalbewegungen geklärt. In der Stadt haben wir nächste Woche am Montag noch ein Gespräch. Es ist für mich unverständlich, dass die KollegInnen bereits im Februar ihre Versetzungswünsche einreichen müssen, die Bildungsdirektion allerdings bis jetzt noch nicht alle Versetzungen klären konnte. Ich verstehe den Ärger vieler LehrerInnen und LeiterInnen, die noch immer keine Klarheit über das nächste Schuljahr erhalten haben. Wir vom Team CLV-FCG haben den Vorschlag eingebracht, die Versetzungsgespräche deutlich früher anzusetzen, um diesen Missstand beseitigen zu können.
Sollten Sie Unterstützung in diesem Bereich benötigen, wir helfen Ihnen gerne.
Es werden momentan laufend Verträge von Vertragsbediensteten LehrerInnen betreffend des Beschäftigungsausmaßes geändert (Anrecht volle Lehrverpflichtung). Teilbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen fordern im Zuge dieser Korrektur die gleiche Änderung. Wir haben diesbezüglich schon Kontakt mit der Bildungsdirektion aufgenommen. Man hat uns versichert, dass eine Vertragsänderung bei vollem Stundenausmaß sicher durchgeführt wird. Wir haben trotzdem unsere Forderung angebracht, dies auch schon bei Teilbeschäftigen durchzuführen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
werte Damen und Herren in den Bildungsdirektionen,
wir haben Sie vor wenigen Wochen in aller Höflichkeit ersucht, die Schulen nach der erfolgreichen Wiedereröffnung in Ruhe arbeiten zu lassen. Die Zeit bis zum Schulbeginn im Herbst sollte nun besser dafür genutzt werden, die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer deutlich zu verbessern.
Wir brauchen also …
· verlässliche, zeitgerechte Informationen und echte Schulpartnerschaft statt permanenter Notverordnungen und Pressekonferenzen.
· eine dienstrechtliche Berücksichtigung von Zusatzleistungen und digitalem Mehraufwand statt „angeordneter Freiwilligkeit“.
· eine flächendeckende digitale Ausrüstung mit zeitgemäßen Endgeräten und moderner, digitaler Infrastruktur statt privater Investitionen von
Lehrerinnen und Lehrern.
· effektive administrative Unterstützungssysteme statt inflationärer behördlicher Befragungen und fragwürdiger schulischer Bürokratie.
· merkbare pädagogische Entlastungen und Zeit für das Wesentliche statt permanenter Mehrbelastung aller schulischen Systeme.
· zusätzliche Förderangebote und ein deutliches Mehr an Ressourcen für Kleingruppen während des Schuljahres statt einer Sommerschule,
die aus dem Dienstpostenplan zu finanzieren ist.
Geben Sie uns diese notwendige Unterstützung und haben Sie Vertrauen in unsere Schulen. Denn die Schulleiterinnen und Schulleiter wissen gemeinsam mit ihren Lehrerinnen und Lehrern am besten, wie sie unsere Kinder und Jugendlichen bestmöglich durch diese schwierige und herausfordernde Corona-Zeit bringen.
Mit gewerkschaftlichen Grüßen
Paul Kimberger
Bundesvorsitzender der APS-Gewerkschaft
Martin Höflehner
Bundesvorsitzender-Stellvertreter der APS-Gewerkschaft
Peter Böhm
Dienstrechtsreferent der APS-Gewerkschaft
Sabine Fink Pomberger, MA
CLV - Obfrau Salzburg
Petra Mitterlechner
ZA – Mitglied
Felix Bracke
ZA - Mitglied
Wenn bei einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrkraft oder sonstigen Person, die in der Schule anwesend ist, der dringende Verdacht besteht, dass sie /er an COVID-19 erkrankt ist, ist nunmehr nach Unterbringung in einem eigenen Raum (nicht im Schularztzimmer) von der Schulleitung sofort der Schularzt/die Schulärztin und die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (Gesundheitsbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person) zu informieren und mit dieser alle weiteren Schritte zu vereinbaren. Die Schulleitung unterstützt die Gesundheitsbehörde bei der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.
Die Schulleitungen werden ersucht, im Verdachtsfall wie oben beschrieben vorzugehen, ihre Schulärztin/ihren Schularzt von dieser Änderung umgehend zu informieren und ihr/ihm die neue Checkliste Szenario A (siehe Anlage) zur Kenntnis zu bringen.
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Das Team CLV FCG steht der Sommerschule sehr kritisch gegenüber. Wir befürchten, dass diese Schule Schule macht und in den kommenden Jahren immer weniger freiwillig zu absolvieren sein wird. Wir sind der Meinung, dass die LehrerInnen sich nicht auch noch um eine Ferienbetreuung kümmern sollte.
Aus der Gruppe der Studierenden haben wir erfahren können, dass die Studierenden ebenfalls eine Bezahlung fordern. Die ECTS Punkte alleine wären dafür zu wenig.
Genauere Details finden Sie in dem PDF Sommerschule.
Lehrerkonferenzen (es gibt weder einen Konferenzerlass, noch eine Weisung für eine Monatskonferenz) haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden:
SchuG § 57
Abs. 1 Aufgaben und Arten der Lehrerkonferenzen
(1) Inhalt - zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben - zur Beratung gemeinsamer Fragen des Unterrichts
(2) Schulkonferenz und Klassenkonferenz
(3) Klassenkonferenzen - mehrere Klassen
können gemeinsam abgehalten werden - Stimmrecht nur für jene Lehrer, die diese Klasse unterrichten
Abs. 2 Mitglieder
Lehrer der Schule = Schulkonferenz ; Lehrer einer Klasse = Klassenkonferenz
Abs. 3 Einberufung:
4 Unterrichtstage vorher vom Schulleiter Ort - Zeit - Tagesordnung
Aufgaben der Einladung nachweislich und schriftlich zur Kenntnis bringen
Außerhalb der Unterrichtszeit
- an Schultagen
- nicht länger als bis 18:00 Uhr
- 3 Stunden nicht übersteigen
Abs. 4 Vorbereitung:
Tagesordnung schriftlich übermitteln
Abs. 5 Vorsitz:
je nach Art der Konferenz verschiedene Vorsitzende, z.B. Schulleiter bei Schulkonferenz, etz.
Abs. 8 Protokoll
(1) Schriftliche Aufzeichnung ist über den Verlauf zu führen
(2) Protokollführer vom Vorsitzenden zu bestellen – z.B. abwechselnd alle Lehrer
(3) Erstellung: innerhalb von 3 Tagen; Einsicht: 5 Schultage Fertigung: durch den Vorsitzenden und den Protokollführer
Die „Notenkonferenz“ hat am Montag oder Dienstag in der letzten Schulwoche stattzufinden! Das wird zu Problemen mit den Interimsbestätigungen führen, da diese am Montag auszuhändigen sind. Wir sind mit der Bildungsdirektion in Verhandlungen und hoffen eine praktikable Lösung zu erzielen.
Die/Der am Foto Abgebildete hat das Recht auf Schutz der Veröffentlichung eines Bildnisses. Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht (§ 78 Abs. 1 UrhG).
Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie vor Veröffentlichung von Fotos von der/dem Abgebildeten eine Einverständniserklärung einholen. Wir haben für Sie ein Formular für diesen Zweck bereitgestellt. Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auch darauf, dass eine derartige Erklärung jederzeit widerrufbar ist.
Die Education Group bietet zum Thema „Alles erlaubt?! – Urheberrecht im Internet“ weiterführende Informationen unter: https://www.edugroup.at/bildung/medienratgeber/alles- erlaubt-urheberrecht.html
Gutscheine für Mahlzeiten, die ArbeitgeberInnen ihren ArbeitnehmerInnen zur Verfügung stellen, sind derzeit bis zu einem Wert von 4,4 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.
Am 26. Mai 2020 hat der Nationalrat im Rahmen des 19. COVID-19- Gesetzes beschlossen, diese Beträge für steuerfreie Gutscheine ab 1. Juli 2020 von 4,4 auf 8,0 Euro für Mahlzeiten und von 1,1 Euro auf 2,0 Euro für Lebensmittel anzuheben.
Damit wird eine langjährige Forderung der GÖD erfüllt.
Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat sich gemeinsam mit der Bank99 etwas ganz besonderes für alle GÖD-Mitglieder einfallen lassen.
Die Bank99-Aktion für GÖD-Mitglieder beinhaltet folgende Vorteile:
- attraktive Konditionen
- gratis Kontoführung im 1. Jahr
- danach -50 % vom konto99-Modell
Für die Kontoeröffnung benötigen Sie einen Promocode.
Bitte kontaktieren Sie uns unter Angabe Ihrer GÖD Mitgliedsnummer via Anruf unter 01/53 454 - 288 oder per Mail unter goedvorteil@goed.at.
Nähere Details finden Sie unter diesem Link >> hier <<
Da unser Kontingent leider nicht für alle Anfragen gereicht hat, erweitern wir unser Angebot. Wir bieten jedem CLV Mitglied im aktiven Dienst ein Schutzschild (siehe unten) pro Person um 4 Euro (Einkaufspreis 8,4€) an. Bitte Anfragen an teamclvfcg@gmail.com richten.
Die Aktion von Anfang der Woche läuft noch. Ich werde mich bei allen melden die mich kontaktiert haben. Herkömmliche Mundschutzmasken sind auch noch erhältlich.
Die schulautonomen Freitage sollen jetzt doch auf Freiwilligkeit beruhen. Wir vom Team CLV - FCG hatten dies auf Bundeseben bereits am Montag gefordert, da wir sicher waren, dass wir den Bedarf an freiwilligen Kolleginnen und Kollegen für einen Schulbetrieb an diesen Tagen leicht erreichen werden. Hätte der Herr BM Fassmann gleich mit der Gewerkschaft darüber gesprochen, dann hätten wir uns den medialen Zirkus der letzten Tage erspart.
Wir haben für Sie noch ein kleines Kontingent an Schutzvisiere angekauft. Der Preis den wir durch die FCG verhandeln konnten beträgt 8,4€ (im Handel für 12€ erhältlich). Bei Bedarf bitte unter der Emailadresse teamclvfcg@gmail.com melden.
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Ab 11.03.2020 gibt es einen neuen Mobile SIM Only S Tarif ohne Bindung - für alle, die schon ein Smartphone haben.
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Internet Flex 40, Internet Flex 75, Internet Flex 125, Internet Flex 250
Internet Hybrid 40, Internet Hybrid 75, Internet Hybrid 125
Internet Fix 40, Internet Fix 75, Internet Fix 125
Internet Fiber 40, Internet Fiber 75, Internet Fiber 125, Internet Fiber 250, Internet Fiber 500, Internet Fiber 1000
TV S mit Fiber, TV M mit Fiber, TV L mit Fiber
Weitere Details zu den neuen Aktionen entnehmen Sie bitte dem aktuellen beiliegenden Magenta Member Tarifflyer.
Bestehende Magenta Kunden können nach wie vor, den Member-Bonus für 24 Monate bei den angegebenen Tarifen kostenlos bei Vertragsverlängerung beantragen.
PD Lehrer/innen gebührt für die Supplierung von längeren Krankenständen (Krankmeldung von länger als 2 Wochen und einem Tag) eine Abgeltung in der Form bezahlt+. Dies muss so im Sokrates bei der Supplierart eingetragen werden. Diese bezahlt+ Stunden werden etwas höher bezahlt als normale Supplierstunden, da in diesem Fall aliquot die Fächervergütung dazu kommt. Es gab in diesem Schuljahr Probleme bei der Auszahlung der bezahlt+ Stunden. Erst ein intensives Nachfragen und Nachbohren des Team CLV FCG (besonders Maria Ramsauer, Direktorin NMS Taxham) bei der Bildungsdirektion und bei den IT-Betreuern hat dieses Problem an den Tag gebracht. Durch konstruktive Zusammenarbeit wurde das Problem binnen weniger Stunden gelöst. Diese noch nicht bezahlten Supplierstunden werden demnächst (Ende Jänner) angewiesen.
Für Landesvertragslehrpersonen im PD-Schema ist es erforderlich, 15 Stunden im Schuljahr verpflichtende Fortbildung zu besuchen (§ 8 Abs. 12 LVG).
Lehrer/innen in der Induktionsphase (= erstmaliger Dienstantritt in den Schuldienst ab 1. 9. 2019) haben im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu absolvieren (§ 5 Abs. 3 LVG - 24 Stunden).
Dies hätte bedeutet, dass Kolleginnen und Kollegen in der Induktionsphase sowohl die 15 Stunden Fortbildung (allgemein) als auch die Fortbildungen im Rahmen der Induktionsphase zu besuchen haben.
Das Team CLV- FCG hat der Bildungsdirektion den Vorschlag unterbreitet, dass die Fortbildungen im Rahmen der Induktionsphase als verpflichtende Fortbildung (gem. § 8 Abs. 12 LVG) angerechnet werden können, sofern die Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit stattgefunden hat. So kann eine erhöhte Belastung der neuen Kolleginnen und Kollegen vermieden werden.
Gerne unterstützen wir, Petra Mitterlechner und Felix Bracke, Sie bei Ihren Versetzungsanliegen. Bitte nehmen Sie im Bedarfsfall mit uns Kontakt auf, petra.mitterlechner@aps.salzburg.at, felix.bracke@gmail.com.
Der Abgabetermin und das aktuelle Formular für Ihr Ansuchen werden im nächsten Schulbrief veröffentlicht.
Die neue Bestimmung ( § 19 Abs. 2 SchUG) für Volks- und Sonderschulen treten mit 1.9.2019 in Kraft. Demgemäß ist ab dem Semester der 1. Stufe eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenstände mittels Ziffernbeurteilung durchzuführen. Die Beurteilung mit einer Gesamtnote im Semester der 1. Schulstufe ist damit nicht mehr möglich.
Ausnahme: Es wird die alternative Leistungsbeurteilung nach § 18a SchUG angewendet.
Auszug aus § 19 Abs. 2 SchUG:
Am Ende des 1. Semesters ist für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind die Vorschulstufe und Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, sofern nicht gemäß § 18a Abs. 6 die Ausstellung einer Schulnachricht verlangt wird, [...].
[...]
Die Schulnachricht hat die Noten der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten.
[...]
Der Vorstand der GÖD hat für das Jahr 2020 die Familienunterstützung beschlossen. Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr, bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen:
1. Eine Familie bezieht für drei oder mehrere Kinder Familienbeihilfe oder
2. Eine Familie bezieht für ein Kind oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe.
Genauere Informationen können Sie in dem unten angeführten PDF nachlesen.
Es ist uns gelungen, unseren Lehrerinnen und Lehrern in ganz Österreich im Rahmen einer Kooperation mit Apple + McSHARK ein wirklich attraktives Angebot für ein MacBook bzw. ein iPad (+ Zubehör) zu machen. Die Aktion gilt exklusiv für GÖD-Mitglieder (Bestätigung durch GÖD-Mitgliedskarte ist in den McSHARK-Shops notwendig) und läuft in allen McSHARK-Shops österreichweit von 7. November 2019 bis einschließlich 7. Dezember 2019.
Diese Thematik beschäftigt uns schon lange. Viele offene Fragen werden uns bei unseren zahlreichen Schulbesuchen gestellt. Hier nun die wichtigsten Antworten:
- KollegInnen, die durch das alte System diskriminiert wurden, werden entschädigt!
- kein/e KollegIn erleidet Verluste in ihrer Lebensverdienstsumme!
Wer ist betroffen?
- Amtswegig erfolgt eine Neufestsetzung des BDA bei allen Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen, die sich am 8. Juli 2019 im Dienststand
befunden haben und
- die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.
- allfällige Nachzahlung: rückwirkend mit dem 1. Mai 2019
Wer ist NICHT betroffen?
- Personen, deren Vorrückungsstichtag oder BDA nach dem 30. August 2010* erstmalig festgestellt wurde
- Personen, die seit mehr als drei Jahren im Ruhestand bzw. in Pension sind
Für weitere Details, lesen Sie bitte die angehängte Präsentation.
Bildung als öffentliches Spektakel - Zukunftsgestaltung zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Wir haben in den Monaten April und Mai dieses Jahres zum dritten Mal eine bundesweite Belastungsstudie bei den Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrern durchgeführt. 7.200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschäftigten sich mit den Schwerpunkten „Belastung – Digitalisierung – Schulleitung – Arbeitsplatz“.
Die Ergebnisse, die uns jetzt vorliegen und die wir Ihnen heute präsentieren werden, sind bemerkenswert und besorgniserregend.
Sie haben in letzter Zeit wieder viel von neuen Bildungsinitiativen, Plänen und Meinungen von Politikerinnen und Politikern und sogenannten Expertinnen und Experten gehört – wie üblich ohne Geld und Plan. Die wenigsten Expertinnen, Experten, Politikerinnen und Politiker kennen Schulen von innen. Wenn doch, dann zeigt man ihnen Potemkinsche Dörfer, die sehr wenig mit der Realität an unseren Schulen zu tun haben.
Die gesamte Pressekonferenz mit Details können Sie gerne im Bereich darunter nachlesen.
Es gibt unzählige selbsternannte Bildungsexperten in Österreich. Viele von ihnen können allerdings nur den eigenen 'Schulbesuch als Qualifikation aufweisen. Wir vom Team CLV - FCG haben uns dieses Problem zum Thema gemacht und eine Imagekampagne gestartet. Ein Plakat wurde bereits an Ihre Schule geschickt. Wir treten damit für starke Lehrerinnen und Lehrer für eine starke Zukunft unserer Kinder ein!
Die Interpädagogica, Österreichs einzige umfassende Fachmesse für den pädagogischen Bereich, findet in diesem Jahr turnusgemäß vom 7. bis 9. November in der Messe Wien statt. Veranstalter Reed Exhibitions erwartet dazu rund 240 Aussteller* aus dem In- und Ausland. Zum umfassenden Ausstellungsbereich kommt ein thematisch breit gefächertes, topaktuelles Fachprogramm hinzu, das rund 80 hochkarätige Vorträge, Diskussionen und Vorträge umfasst. Diese Säule des Messekonzepts stellt bei der Interpädagogica seit jeher einen besonderen Mehrwert dar und unterstreicht den fachlich hohen Stellenwert der Messe.
Wenn Sie eine Karte erhalten möchten, dann schreiben Sie uns dies bitte auf die Emailadresse teamclvfcg@gmail.com.
https://www.interpaedagogica.at
Die Bildungsdirektion gewährt einen Zuschuss für LehrerInnen bei Zahnersatzbehandlungen:
Pragmatische KollegInnen bis zur 9. Gehaltsstufe (pro minderjähriges Kind kommt ein Jahr dazu)
VertragslehrerInnen altes Dienstrecht bis zur 8. Gehaltsstufe (pro minderjähriges Kind kommt ein Jahr dazu)
VertragslehrerInnen mit neuem Dienstrecht (der ZA konnte dies vor Kurzem erwirken) bis zur 3. Stufe (bei einem minderjährigen Kind eine Stufe mehr und bei zwei minderjährigen Kindern 2 Stufen mehr)
Es werden 30% der Rechnung bzw. maximal 72,67€ refundiert. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Es kann auch ein >> Gehaltsvorschuss << für Zahnbehandlungen beantragt werden.
Wenn Sie im laufenden Schuljahr Zeitguthaben ansparen wollen, müssen Sie bis spätestens 30. September einen entsprechenden Antrag beim Dienstgeber abgeben (>> Formular hier <<).
Für Personen, die nach 1953 geboren worden sind, ist die Nutzung des Zeitkontos eine Möglichkeit, den Dienst vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter zu beenden.
Lehrer/innen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und vollbeschäftigte, unbefristete Vertragslehrer/innen im Entlohnungsschema IL können durch Erklärung bewirken, dass die Dauer-MDL (LDG § 50 Abs. 1 bis 4) des jeweils laufenden Schuljahres zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto (LDG § 50 Abs. 12) gutgeschrieben werden. Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und unwiderruflich. Pro Dauer-MDL erwirbt man so in einem Schuljahr 36 Unterrichtsstunden auf dem Zeitkonto.
Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden in Form von Zeitausgleich ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Man muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Verbrauch ist vom Dienstgeber auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht mehr möglich wäre. Der Antrag auf Zeitausgleich kann nur bis 01. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
Für eine volle Freistellung während eines gesamten Schuljahres ist das für die jeweilige Schulart vorgesehene Höchstausmaß von Jahresstunden (720–756–792) der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen, für eine anteilige Freistellung der aliquote Anteil.. Während einer gänzlichen Freistellung darf der/dieLandeslehrer/in nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. In einem solchen Freistellungsjahr ist Versicherungsschutz gegeben.
Nicht durch Freistellung verbrauchte Werteinheiten sind
● auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
● im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
● im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung nach den Bestimmungen des LDG § 50 Abs. 5 zu vergüten. Für die Auszahlung ist kein Mindestalter (wie für den Verbrauch durch Zeitausgleich) erforderlich. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Antrag auf Auszahlung gestellt worden ist.